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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Art und Umfang der Leistung

Die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung, verpfflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung anhand des Leistungsverzeinisses sach- und fachgerecht auszuführen.
Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen (außer Feiertagen, oder Brückentagen wie z.B. 24.12. oer 31.12. sowie Ferien in Schulen oder Kindergärten) durchgeführt. Eine Gutschrift für diese Tage erfolgt nicht. Abweichungen hiervon können mit einer Ankündigsfrist von 4 Wochen geändert werden. Entsprechendd erhöht oder vermindert sich die Gesamtvergüten.

2. Reinigungspersonal

Die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, seienr Wahl zur Verfügung.

Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen.
Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.

3. Reinigungsmittel und Geräte

Die Firma Helfer-Biene, stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung. Sofern vom Kunden vorgeschrieben, werden diese Mittel gegen Berechnung eingesetzt. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.

4. Aufenthaltsräume

Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für das Personal der Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5.Gewährleistung/Auftrageserfüllung

Die Dienstleistungen der Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB eine angemessene Frist von 3 Tagen zur Nacherfüllung zu akzeptieren. Für Mängel udn Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenständen nicht an die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung, informiert hat, wird dafür keien Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keien ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen und Gegenständen trifft.
Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Grundreinigung oder Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens 24 Stunden nach der Fertigstellung durch den Auftraggeber. Kommt dieser der Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung zur Nacherfüllung verpflichtet.

6. Schlüssel- und Notfallvorschriften

Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal der Helfer-Biene, Gebäudereinigung herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziffer 11.

7. Ausführung durch andere Unternehmen

Die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

8. Unterbrechung der Reinigung

Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen oder zu erhöhen.

9. Nichtzahlung des Entgeltes
Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen der Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung bleibt jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruchs nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass der Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist.

10. Haftung
Unsere Haftungshöchstsummen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und sind im gewerblichen Bereich wie folgt:

€ 3.000.000.- für Personenschäden-/Sach-Vermögensschäden.

Private Haftpflicht-Risiken im privaten Bereich:

€ 15 Mio. für Personen-/Sachschäden. Einzelne Personen bis 5 Mio €

Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

12. Zahlung des Entgelts
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages stellt die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung seine Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung.
Die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung über den Betrag verfügen kann.
Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen.
Sollten der Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser der Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.

13. Preisänderung
Die Firma Helfer-Biene, Gebäudereinigung kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:

- Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die in § 1 vereinbarten Preise auf schriftlichen Antrag geändert werden.

- Änderung der Vetragbedingungen

- Preissteigerungen der Rohkosten und Lohnnebenkosten.
- Eine Preisanpassung kann frühestens ein Jahr nach Vertragsbeginn vereinbart werden.

14. Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum 31.03., 30.6., 30.09. oder 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

15. Abwerbung von Mitarbeitern

Das Abwerben von Mitarbeitern ist Grundsätzlich verboten und zieht eine Konventionalstrafe nach sich.

16. Datenschutz

Wir verarbeiten Ihre persönlichen Daten nur für die Verwaltung Ihres Kontos und für alle geschäftlichen und persönlichen Vorgänge (z.B. für Anfragen, Angebote, Rechnungen und die Kommunikation mit Ihnen). Ihren Namen und Anschrift, sowie ggf. Ihre Telefonnummer und Mailadresse, werden verwendet um unsere vertraglichen Verpflichtungen und Serviceleistungen zu erfüllen. Die in Onlineformularen gekennzeichneten Angaben sind für alle Vorgänge (Anfragen, Angebote und Kommunikation) mit Ihnen, sowie für den Vertragsschluss erforderlich.

Sofern innerhalb einer Internetanfrage/Agebotes oder allgemeiner Kommunikation die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (E-Mailadressen, Namen, Anschriften u.m.) besteht, so erfolgt die Abgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis.

17. Vertragswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.

Stand 10/2021

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